Rechtstracker.at

Art. 1 § 226 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
19.07.1984 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 22619.07.198431.12.2019 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 226

Inkrafttretensdatum

19.07.1984BGBl. Nr. 287/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

9. Behörden und Verfahren

Einigungskommission

Paragraph 226,

  1. Absatz eins,In jedem Land ist mindestens eine Einigungskommission am Sitze einer Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten. Die Standorte und Sprengel der Einigungskommissionen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt.

Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100743

Alte Dokumentnummer

N6198410968Y