Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 228Artikel eins, Paragraph 228
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Text
§ 228.Paragraph 228,
(1)Absatz eins,Die Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten
über den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;
über die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;
über die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;
über den Betriebsratsfonds;
über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.
(2)Absatz 2,Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über
die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 139);die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (Paragraph 139,);
die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 140);die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (Paragraph 140,);
die Anfechtung einer Wahl (§ 164);die Anfechtung einer Wahl (Paragraph 164,);
die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 165);die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (Paragraph 165,);
die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 169 Abs. 4);die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (Paragraph 169, Absatz 4,);
die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 172 Abs. 3);die Einberufung einer Betriebsratssitzung (Paragraph 172, Absatz 3,);
die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 199 Abs. 8);die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (Paragraph 199, Absatz 8,);
die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 200 Abs. 3);die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraph 200, Absatz 3,);
die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 206);die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (Paragraph 206,);
die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 221 Abs. 4, 222 Abs. 1);die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (Paragraphen 221, Absatz 4, 222, Absatz eins,);
den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 223 bis 225).den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (Paragraphen 223 bis 225).
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)
Schlagworte
Schulungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR12100745
Alte Dokumentnummer
N6198410970Y