Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 236Artikel eins, Paragraph 236
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
11. Streitigkeiten
§ 236.Paragraph 236,
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach den §§ 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, können durch die Landarbeitsordnungen zur Ermöglichung der gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten aus den durch die Landarbeitsordnungen geregelten Dienstverhältnissen die Einigungskommissionen (§ 226) mit den Aufgaben von Schiedsstellen betraut werden. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 47) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach den Paragraphen eins und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1946,, können durch die Landarbeitsordnungen zur Ermöglichung der gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten aus den durch die Landarbeitsordnungen geregelten Dienstverhältnissen die Einigungskommissionen (Paragraph 226,) mit den Aufgaben von Schiedsstellen betraut werden. Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 47,)
(2)Absatz 2,Wurde ein Anspruch aus einem im Abs. 1 bezeichneten Dienstverhältnis mittels Klage bei Gericht geltend gemacht, so ist während der Dauer der Streitanhängigkeit die Anrufung der Schlichtungsstelle unzulässig.Wurde ein Anspruch aus einem im Absatz eins, bezeichneten Dienstverhältnis mittels Klage bei Gericht geltend gemacht, so ist während der Dauer der Streitanhängigkeit die Anrufung der Schlichtungsstelle unzulässig.
(3)Absatz 3,Ruft ein Vertragsteil die Schlichtungsstelle an und erklären beide Vertragsteile vor der Schlichtungsstelle ausdrücklich, daß sie sich einem Schiedsspruch der Schlichtungsstelle unterwerfen, so hat die Schlichtungsstelle ihr Verfahren einzuleiten.
(4)Absatz 4,Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist die Anrufung des Gerichtes nur zulässig, wenn das Schlichtungsverfahren auf andere Weise als durch Schiedsspruch oder Vergleich beendet worden ist.
(5)Absatz 5,Der Einleitung des Schlichtungsverfahrens kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streitanhängigkeit zu; dies gilt im Falle des Abs. 4 jedoch nur dann, wenn der Anspruch mit Klage vor dem zuständigen Gericht binnen 14 Tagen nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens geltend gemacht worden ist.Der Einleitung des Schlichtungsverfahrens kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streitanhängigkeit zu; dies gilt im Falle des Absatz 4, jedoch nur dann, wenn der Anspruch mit Klage vor dem zuständigen Gericht binnen 14 Tagen nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens geltend gemacht worden ist.
(6)Absatz 6,Schiedssprüche und Vergleiche vor der Schlichtungsstelle sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 46, Art. VII)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 46,, Artikel römisch sieben,)
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR12100753
Alte Dokumentnummer
N6198410978Y