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Art. 1 § 245 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
27.06.2006 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 104/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 24527.06.200631.12.2019 BGBl. I Nr. 104/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 245

Inkrafttretensdatum

27.06.2006BGBl. I Nr. 104/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

2. Unterabschnitt
Besonderes Verhandlungsgremium

Aufforderung zur Errichtung

Paragraph 245,

(Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen an die Vertreter der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten.

  1. Absatz 2,Die Aufforderung gemäß Absatz eins, hat
    1. Ziffer eins
      im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung,
    2. Ziffer 2
      im Fall der Gründung durch Verschmelzung von Genossenschaften gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 2, unmittelbar nach Offenlegung des Verschmelzungsplanes,
    3. Ziffer 3
      im Fall der Gründung durch Umwandlung einer Genossenschaft gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 3, unmittelbar nach der Vereinbarung des Umwandlungsplanes und
    4. Ziffer 4
      im Fall einer gemäß Paragraph 238, Absatz 3, gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird,
    zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Der Aufforderung gemäß Absatz eins, sind Informationen anzuschließen über
    1. Ziffer eins
      die geplante Gründung der Europäischen Genossenschaft und den Verfahrensverlauf bis zu deren Eintragung,
    2. Ziffer 2
      die Identität und Struktur der beteiligten juristischen Personen einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils einschließlich deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,
    3. Ziffer 3
      die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Dienstnehmer und die Gesamtzahl der in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe beschäftigten Dienstnehmer,
    4. Ziffer 4
      die Identität der zur Vertretung der Dienstnehmer in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Dienstnehmer,
    5. Ziffer 5
      die Identität jener beteiligten juristischen Personen, in denen ein System der Mitbestimmung existiert, und jeweils die Zahl der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer; wenn nicht alle Dienstnehmer einer beteiligten juristischen Person von einem System der Mitbestimmung erfasst sind, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Dienstnehmer,
    6. Ziffer 6
      den Termin der konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums.
  3. Absatz 4,Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Absatz eins, maßgebend.
  4. Absatz 5,Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Absatz eins, durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006

Schlagworte

Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40078785