Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 24Artikel eins, Paragraph 24
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 24.Paragraph 24,
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach § 21 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 21, gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach Paragraph 21, Absatz eins und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 16)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR12100527
Alte Dokumentnummer
N6198410752Y