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Art. 1 § 260 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
28.12.2007 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 102/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 26028.12.200731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 26027.06.200628.12.2007 BGBl. I Nr. 104/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 260

Inkrafttretensdatum

28.12.2007BGBl. I Nr. 102/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft

Paragraph 260,

(Grundsatzbestimmung) (1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls

  1. Ziffer eins
    die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;
  2. Ziffer 2
    die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (Paragraph 258, Absatz 2,);
  3. Ziffer 3
    die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SCE-Betriebsrates;
  4. Ziffer 4
    die Häufigkeit der Sitzungen des SCE-Betriebsrates;
  5. Ziffer 5
    die für den SCE-Betriebsrat bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel;
  6. Ziffer 6
    den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren
festzulegen.
  1. Absatz 2,Falls die Parteien beschließen, ein Verfahren der Mitbestimmung einzuführen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates, die die Dienstnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können;
    2. Ziffer 2
      das Verfahren, nach dem die Dienstnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können sowie
    3. Ziffer 3
      die Rechte dieser Mitglieder
    festzulegen.
  2. Absatz 3,Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, müssen in der Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, wie sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Schlagworte

Aufsichtsrat

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40094070