Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 264Artikel eins, Paragraph 264
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Text
Entsendung
§ 264.Paragraph 264,
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 247 und 248; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 158 Abs. 4 sind. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrates erfolgt gemäß den Paragraphen 247 und 248; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß Paragraph 158, Absatz 4, sind.
(2)Absatz 2,§ 248 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.Paragraph 248, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.
Anmerkung
1. Art. 7 Z 18 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2007 lautet: "In § 264 Abs. 2 wird das Zitat „§ 284 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 284 Abs. 3“ ersetzt.". Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
2. Art. 6 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2008 lautet: "In § 264 Abs. 2 wird das Zitat „§ 284 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 248 Abs. 3“ ersetzt.". Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40122524