Rechtstracker.at

Art. 1 § 26a LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
01.07.1990 bis 07.07.2000 — BGBl. Nr. 408/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 26a16.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 26a18.11.200915.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 116/2009
Art. 1 § 26a31.12.200417.11.2009 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 26a23.06.200430.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
Art. 1 § 26a08.08.200122.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 26a08.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 26a01.07.199007.07.2000 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 408/1990

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000danach: BGBl. I Nr. 40/2000

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 26 a, (1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und

  1. Ziffer eins
    die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub aus Anlaß der Mutterschaft nach österreichischen Rechtsvorschriften hat oder
  2. Ziffer 2
    die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub hat, jedoch infolge Erwerbstätigkeit an der Betreuung des Kindes verhindert ist.
Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen werden. Karenzurlaub nach Ziffer eins, gebührt nur für jenen Zeitraum, für den die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
  1. Absatz 2,Anspruch auf Karenzurlaub unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen haben auch männliche Dienstnehmer, die
    1. Ziffer eins
      allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen haben (Adoptivväter);
    2. Ziffer 2
      ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).
  2. Absatz 3,Der männliche Dienstnehmer kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (ASVG), ausüben. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei dieser geringfügigen Beschäftigung hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, BGBl. Nr. 408/1990

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100530

Alte Dokumentnummer

N6198410755Y