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Art. 1 § 26h LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
08.07.2000 bis 07.08.2001 — BGBl. I Nr. 40/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 26h30.11.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 93/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 26h10.06.200529.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 36/2005
Art. 1 § 26h08.08.200109.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 26h08.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 26h30.07.199307.07.2000 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 26h01.07.199029.07.1993 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26 h

Inkrafttretensdatum

08.07.2000BGBl. I Nr. 40/2000

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001danach: BGBl. I Nr. 103/2001

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gemeinsame Vorschriften zum Karenzurlaub

Paragraph 26 h, (1) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (ASVG), in der jeweils geltenden Fassung, ausüben. Eine über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Erwerbstätigkeit ist nur vorübergehend zulässig. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.

  1. Absatz 2,Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten eines Karenzurlaubes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Der erste Karenzurlaub im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten angerechnet. Die Zeit eines Karenzurlaubes ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.
  2. Absatz 3,Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
  3. Absatz 4,Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer auf Verlangen eine vom Dienstnehmer mit zu unterfertigende Bestätigung auszustellen,
    1. Ziffer eins
      dass er keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, oder
    2. Ziffer 2
      über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes.
  4. Absatz 5,Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
  5. Absatz 6,Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind und der überwiegenden Betreuung des Kindes unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers seinen Dienst wieder anzutreten.

Schlagworte

Adoptivvater

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40009306