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Art. 1 § 26i LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
10.06.2005 bis 31.07.2019 — BGBl. I Nr. 36/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 26i01.08.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 73/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 26i10.06.200531.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 36/2005
Art. 1 § 26i08.08.200109.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 26i08.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 26i01.07.199007.07.2000 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26 i

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 36/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019danach: BGBl. I Nr. 73/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz

Paragraph 26 i,

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstmaß von zehn Monaten angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.
  2. Absatz 2,Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eine Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer auf Verlangen eine vom Dienstnehmer mit zu unterfertigende Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen.
  4. Absatz 4,Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
  5. Absatz 5,Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers seinen Dienst wieder anzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40064803