Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 26lArtikel eins, Paragraph 26 l
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 26l. (1) Lehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.Paragraph 26 l, (1) Lehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2,Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR40022273