Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 26uArtikel eins, Paragraph 26 u
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Dienst(Werks)wohnung
§ 26u.Paragraph 26 u,
Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 26f und 26p nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden. Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß Paragraphen 26 f und 26 p nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.
Schlagworte
Kündigungsschutz
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2019
Dokumentnummer
NOR40052619