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Art. 1 § 32 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
30.07.1993 bis 30.12.2004 — BGBl. Nr. 502/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3223.12.201831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 100/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 3201.08.200722.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 61/2007
Art. 1 § 3231.12.200431.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 3230.07.199330.12.2004 § → § BGBl. Nr. 502/1993
Art. 1 § 3219.07.198429.07.1993 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

30.07.1993BGBl. Nr. 502/1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004danach: BGBl. I Nr. 160/2004

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Freizeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 32, (1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der Kündigung oder vier Wochen vor Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages nach mindestens dreimonatiger Beschäftigungsdauer auf Verlangen eine freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.

  1. Absatz 2,Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und bei 14tägiger Kündigungsfrist zwei Werktage, bei einer Kündigungsfrist von einem Monat drei Werktage, bei einer solchen von zwei Monaten vier Werktage und bei einer zwei Monate übersteigenden Kündigungsfrist fünf Werktage. Die freien Tage können auch aufeinanderfolgend genommen werden.
  2. Absatz 3,Bei Kündigung durch den Dienstnehmer gebührt der Anspruch gemäß Absatz eins und 2 mindestens im halben Ausmaß. Ergibt diese Berechnung Bruchteile von Werktagen, sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
  3. Absatz 4,Ansprüche nach Absatz eins bis 3 bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      bei Kündigung durch den Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;
    2. Ziffer 2
      bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
  4. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß Paragraph 253 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung.
  5. Absatz 6,Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12107479

Alte Dokumentnummer

N6199329419J