Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 38cArtikel eins, Paragraph 38 c
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Text
Kontrollmaßnahmen
§ 38c.Paragraph 38 c,
(1)Absatz eins,Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig, es sei denn, diese Maßnahmen werden durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 201 Abs. 1 Z 3 geregelt oder erfolgen in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, mit Zustimmung des Dienstnehmers.Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig, es sei denn, diese Maßnahmen werden durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 3, geregelt oder erfolgen in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, mit Zustimmung des Dienstnehmers.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung des Dienstnehmers kann, sofern keine schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstgeber über deren Dauer vorliegt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/1998
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR12114301
Alte Dokumentnummer
N6199811384O