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Art. 1 § 39o LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
10.06.2005 bis 28.12.2007 — BGBl. I Nr. 36/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 39o29.12.200731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 39o10.06.200528.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 36/2005
Art. 1 § 39o11.07.200209.06.2005 BGBl. I Nr. 100/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 39 o

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 36/2005

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007danach: BGBl. I Nr. 102/2007

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der MV-Kasse

Paragraph 39 o, (Grundsatzbestimmung) (1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Dienstgeber oder durch die MV-Kasse oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn eine Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere MV-Kasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zu dem Bilanzstichtag der MV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zum Bilanzstichtag der MV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
  2. Absatz 3,Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue MV-Kasse hat binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der MV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß Paragraph 24, BMVG vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue MV-Kasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue MV-Kasse zu überweisen.
  3. Absatz 4,Paragraph 39 m, Absatz eins bis 3 ist auf einen Wechsel der MV-Kasse (Absatz eins,), der auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer erfolgt, anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40064811