Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 40bArtikel eins, Paragraph 40 b
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Sozialversicherung und Haftpflicht
§ 40b.Paragraph 40 b,
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Pflichten des Dienstgebers im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften werden durch die Überlassung nicht berührt. Der Beschäftiger hat den Überlasser über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, zu informieren, damit dieser die Meldeverpflichtungen betreffend Nachtschwerarbeit gemäß Artikel VIII NSchG sowie von Schwerarbeitszeiten gemäß § 5 der Schwerarbeitsverordnung erfüllen kann. Der Überlasser hat den überlassenen Dienstnehmer von erstatteten Meldungen schriftlich in Kenntnis zu setzen. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Pflichten des Dienstgebers im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften werden durch die Überlassung nicht berührt. Der Beschäftiger hat den Überlasser über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, und von Schwerarbeit im Sinne der Paragraphen eins bis 3 der Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, zu informieren, damit dieser die Meldeverpflichtungen betreffend Nachtschwerarbeit gemäß Artikel römisch acht NSchG sowie von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 5, der Schwerarbeitsverordnung erfüllen kann. Der Überlasser hat den überlassenen Dienstnehmer von erstatteten Meldungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Als Beschäftigungsort (§ 30 ASVG) giltAls Beschäftigungsort (Paragraph 30, ASVG) gilt
bei einem inländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Überlassers und
bei einem ausländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Beschäftigers.
(3)Absatz 3,Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Dienstnehmer als auch zwischen dem Beschäftiger und dem überlassenen Dienstnehmer.Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, und das Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Dienstnehmer als auch zwischen dem Beschäftiger und dem überlassenen Dienstnehmer. (4)Absatz 4,§ 332 Abs. 5 und § 333 ASVG gelten auch für die überlassenen Dienstnehmer.Paragraph 332, Absatz 5 und Paragraph 333, ASVG gelten auch für die überlassenen Dienstnehmer.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40143009