Rechtstracker.at

Art. 1 § 41 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
05.12.1987 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 577/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4105.12.198731.12.2019 BGBl. Nr. 577/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

05.12.1987BGBl. Nr. 577/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Kollektivvertragsfähigkeit

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Kollektivvertragsfähig sind:
    1. Ziffer eins
      die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, die voneinander unabhängig sind;
    2. Ziffer 2
      die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer,
      1. Litera a
        die sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Geltungsbereiches zu regeln,
      2. Litera b
        deren Wirkungskreis sich über einen größeren fachlichen und räumlichen Bereich erstreckt,
      3. Litera c
        denen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit wirtschaftlich eine maßgebliche Bedeutung zukommt und
      4. Litera d
        die voneinander unabhängig sind.
  2. Absatz 2,Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Absatz eins, Ziffer 2, wird nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission (Paragraph 229,) zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (Paragraph 226,), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu ertragen und im voraus zu erlegen.
  3. Absatz 3,Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, nicht mehr gegeben sind; Absatz 2, gilt sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 577/1987

Schlagworte

Arbeitsrechtssache

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100553

Alte Dokumentnummer

N6198410778Y