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Art. 1 § 54 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
13.07.1994 bis 14.11.2012 — BGBl. Nr. 514/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 5415.11.201231.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 98/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 5413.07.199414.11.2012 § → § BGBl. Nr. 514/1994
Art. 1 § 5419.07.198412.07.1994 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

13.07.1994BGBl. Nr. 514/1994

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012danach: BGBl. I Nr. 98/2012

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Rechtswirkungen

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Betriebsvereinbarung ist, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen können durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Einzelvereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die durch Betriebsvereinbarungen nicht geregelt sind. Paragraph 40, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Geltung von Betriebsvereinbarungen wird durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt.
  4. Absatz 4,Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Betriebsteile unberührt, die rechtlich verselbständigt werden.
  5. Absatz 5,Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Dienstnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen unberührt, die mit einem anderen Betrieb oder Betriebsteil so zusammengeschlossen werden, daß ein neuer Betrieb im Sinne des Paragraph 139, entsteht.
  6. Absatz 6,Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Dienstnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden. Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 18, können für die von einer solchen Maßnahme betroffenen Dienstnehmer vom Betriebsinhaber des aufzunehmenden Betriebes oder Betriebsteiles unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12109118

Alte Dokumentnummer

N6199438966J