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Art. 1 § 56a LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
24.07.1998 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 101/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 56a01.08.200731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 61/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 56a24.07.199831.07.2007 BGBl. I Nr. 101/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 56 a

Inkrafttretensdatum

24.07.1998BGBl. I Nr. 101/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007danach: BGBl. I Nr. 61/2007

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Durchrechnung der Arbeitszeit

Paragraph 56 a, (1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die regelmäßige Wochenarbeitszeit

  1. Ziffer eins
    bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
  2. Ziffer 2
    bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden
ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in Paragraph 56, Absatz 2, festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, daß der zur Erreichung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
  1. Absatz 2,Der Kollektivvertrag kann zu Regelungen gemäß Absatz eins, ermächtigen
    1. Ziffer eins
      die Betriebsvereinbarung,
    2. Ziffer 2
      die Einzelvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber in Betrieben mit weniger als fünf dauernd beschäftigten Dienstnehmern. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform.
  2. Absatz 3,Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Tagesarbeitszeit bei
    1. Ziffer eins
      Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird,
    2. Ziffer 2
      Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird,
    auf zehn Stunden ausgedehnt wird.

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12114303

Alte Dokumentnummer

N6199811386O