Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 57Artikel eins, Paragraph 57
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 57. (1) Während der Arbeitsspitzen darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß die im § 56 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 28)Paragraph 57, (1) Während der Arbeitsspitzen darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß die im Paragraph 56, festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 28,)
(2)Absatz 2,Die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Die Ausführungsgesetze haben über diese Verteilung Bestimmungen vorzusehen für den Fall, daß eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat.
(BGBl. Nr. 463/1969, Art. I Z 3) Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Dokumentnummer
NOR12100569
Alte Dokumentnummer
N6198410794Y