Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/1998Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 60Artikel eins, Paragraph 60
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 60. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf Paragraph 60, Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf
innerhalb des Schichtturnusses oder
bei Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gemäß § 56a innerhalb des Durchrechnungszeitraumesbei Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gemäß Paragraph 56 a, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.im Durchschnitt die nach Paragraph 56, Absatz 2, zulässige Dauer nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12114307
Alte Dokumentnummer
N6199811390O