Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/1998Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 61Artikel eins, Paragraph 61
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Überstundenarbeit
§ 61. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wennParagraph 61, (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn
die Grenzen der nach §§ 56 bis 60 zulässigen regelmäßigen Wochenarbeitszeit oderdie Grenzen der nach Paragraphen 56 bis 60 zulässigen regelmäßigen Wochenarbeitszeit oder
die Grenzen der nach §§ 56 bis 60 zulässigen Tagesarbeitszeit überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.die Grenzen der nach Paragraphen 56 bis 60 zulässigen Tagesarbeitszeit überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.
(2)Absatz 2,Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, dürfen
an einem Wochentag höchstens zwei,
an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,
insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf Überstunden geleistet werden. Die in § 61a festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 61 a, festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3,Besteht eine Arbeitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des KalenderjahresBesteht eine Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 57, Absatz eins,, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres
an einem Wochentag höchstens drei,
an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,
insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 15
Überstunden geleistet werden. Die in § 61a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 61 a, Absatz 2, festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
(4)Absatz 4,Ist eine Arbeitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1 zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des KalenderjahresIst eine Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 57, Absatz eins, zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres
an einem Wochentag höchstens vier,
an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn,
insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 18
Überstunden geleistet werden. Die in § 61a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 61 a, Absatz 2, festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
(5)Absatz 5,Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
(6)Absatz 6,Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
Dokumentnummer
NOR12114308
Alte Dokumentnummer
N6199811391O