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Art. 1 § 61 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
19.07.1984 bis 23.07.1998 — BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 6116.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 6101.08.200715.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 61/2007
Art. 1 § 6124.07.199831.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 6119.07.198423.07.1998 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

19.07.1984BGBl. Nr. 287/1984

Außerkrafttretensdatum

23.07.1998danach: BGBl. I Nr. 101/1998

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Überstundenarbeit

Paragraph 61, (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenzen der nach den Paragraphen 56 bis 60 zulässigen Wochenarbeitszeit oder die Tagesarbeitszeit überschritten werden, die sich auf Grund der vereinbarten Verteilung dieser Wochenarbeitszeit ergibt.

  1. Absatz 2,Soweit in den Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist, dürfen von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens zwei, an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht, in einer Arbeitswoche jedoch nicht mehr als zwölf Überstunden verlangt werden.
  2. Absatz 3,In landwirtschaftlichen Betrieben mit Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 57, Absatz eins, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens drei, an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun und insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 15 Überstunden verlangt werden.
  3. Absatz 4,In landwirtschaftlichen Betrieben, die von der Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 57, Absatz eins, keinen Gebrauch machen, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens vier, an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn und insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 18 Überstunden verlangt werden.
  4. Absatz 5,Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
  5. Absatz 6,Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, die zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Überstunden.

Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 32,)

Schlagworte

Früharbeit

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100573

Alte Dokumentnummer

N6198410798Y