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Art. 1 § 61 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
24.07.1998 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 101/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 6116.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 6101.08.200715.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 61/2007
Art. 1 § 6124.07.199831.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 6119.07.198423.07.1998 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

24.07.1998BGBl. I Nr. 101/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007danach: BGBl. I Nr. 61/2007

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Überstundenarbeit

Paragraph 61, (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn

  1. Ziffer eins
    die Grenzen der nach Paragraphen 56 bis 60 zulässigen regelmäßigen Wochenarbeitszeit oder
  2. Ziffer 2
    die Grenzen der nach Paragraphen 56 bis 60 zulässigen Tagesarbeitszeit überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.
  1. Absatz 2,Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, dürfen
    1. Ziffer eins
      an einem Wochentag höchstens zwei,
    2. Ziffer 2
      an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,
    3. Ziffer 3
      insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 61 a, festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.
  2. Absatz 3,Besteht eine Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 57, Absatz eins,, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres
    1. Ziffer eins
      an einem Wochentag höchstens drei,
    2. Ziffer 2
      an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,
    3. Ziffer 3
      insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 15
    Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 61 a, Absatz 2, festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
  3. Absatz 4,Ist eine Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 57, Absatz eins, zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres
    1. Ziffer eins
      an einem Wochentag höchstens vier,
    2. Ziffer 2
      an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn,
    3. Ziffer 3
      insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 18
    Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 61 a, Absatz 2, festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
  4. Absatz 5,Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
  5. Absatz 6,Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12114308

Alte Dokumentnummer

N6199811391O