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Art. 1 § 61 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
01.08.2007 bis 15.01.2019 — BGBl. I Nr. 61/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 6116.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 6101.08.200715.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 61/2007
Art. 1 § 6124.07.199831.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 6119.07.198423.07.1998 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.08.2007BGBl. I Nr. 61/2007

Außerkrafttretensdatum

15.01.2019danach: BGBl. I Nr. 16/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Überstundenarbeit

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Überstundenarbeit liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Grenzen der nach Paragraphen 56 bis 60 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder
    2. Ziffer 2
      die Grenzen der nach Paragraphen 56 bis 60 zulässigen täglichen Normalarbeitszeit überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.
  2. Absatz 2,Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, dürfen
    1. Ziffer eins
      an einem Wochentag höchstens zwei,
    2. Ziffer 2
      an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,
    3. Ziffer 3
      insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 61 a, festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Besteht eine Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 57, Absatz eins,, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres
    1. Ziffer eins
      an einem Wochentag höchstens drei,
    2. Ziffer 2
      an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,
    3. Ziffer 3
      insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 17
    Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 61 a, Absatz 2, festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
  4. Absatz 4,Ist eine Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 57, Absatz eins, zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres
    1. Ziffer eins
      an einem Wochentag höchstens vier,
    2. Ziffer 2
      an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn,
    3. Ziffer 3
      insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 20
    Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 61 a, Absatz 2, festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
  5. Absatz 5,Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
  6. Absatz 6,Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40090361