Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 62Artikel eins, Paragraph 62
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Mindestruhezeit
§ 62. (1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb 24 Stunden.Paragraph 62, (1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb 24 Stunden.
(2)Absatz 2,Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
(3)Absatz 3,Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 61 angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im Paragraph 61, angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.
(4)Absatz 4,§ 60 bleibt von den vorstehenden Regelungen (Abs. 2 und 3) unberührt. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 33)Paragraph 60, bleibt von den vorstehenden Regelungen (Absatz 2 und 3) unberührt. Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 33,)
Dokumentnummer
NOR12100574
Alte Dokumentnummer
N6198410799Y