Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 65Artikel eins, Paragraph 65
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 65. (1) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit wird besonders vergütet (Überstundenentlohnung), sofern die Mehrdienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann.Paragraph 65, (1) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit wird besonders vergütet (Überstundenentlohnung), sofern die Mehrdienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann.
(2)Absatz 2,Für jede Überstunde gebührt eine besondere Entlohnung, die mindestens 50 vH höher ist als der Stundenlohn, wobei nicht nur die Geld-, sondern auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen sind. Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an für Sonntagsarbeit gewährten Ersatzruhetagen gebührt ein 100%iger Aufschlag zum Stundenlohn. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 34)Für jede Überstunde gebührt eine besondere Entlohnung, die mindestens 50 vH höher ist als der Stundenlohn, wobei nicht nur die Geld-, sondern auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen sind. Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an für Sonntagsarbeit gewährten Ersatzruhetagen gebührt ein 100%iger Aufschlag zum Stundenlohn. Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 34,) (3)Absatz 3,Für Feiertage, die gemäß § 64 Abs. 1 als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (§ 8 Abs. 2) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, gebührt, sofern die Arbeiten nicht zu den im § 64 Abs. 3 verzeichneten zählen, außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.Für Feiertage, die gemäß Paragraph 64, Absatz eins, als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (Paragraph 8, Absatz 2,) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, gebührt, sofern die Arbeiten nicht zu den im Paragraph 64, Absatz 3, verzeichneten zählen, außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.
(4)Absatz 4,Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß bei mehrschichtiger Arbeitsweise durch Kollektivvertrag eine von den Abs. 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden kann.Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß bei mehrschichtiger Arbeitsweise durch Kollektivvertrag eine von den Absatz eins bis 3 abweichende Regelung getroffen werden kann.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 35) Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 35,)
Dokumentnummer
NOR12100577
Alte Dokumentnummer
N6198410802Y