Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 75Artikel eins, Paragraph 75
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Urlaubsabfindung
§ 75. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgelts.Paragraph 75, (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgelts.
(2)Absatz 2,Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers endet.Eine Abfindung im Sinne des Absatz eins, gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers endet.
(3)Absatz 3,Die Abfindung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 3) Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Dokumentnummer
NOR12100587
Alte Dokumentnummer
N6198410812Y