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Art. 1 § 77 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
16.01.2019 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 16/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7716.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 7731.12.200415.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 7724.07.199830.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 7719.07.198423.07.1998 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

16.01.2019BGBl. I Nr. 16/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) Anmerkung eins, )

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Dienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 80, anzuwenden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
    2. Ziffer 2
      die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von Arbeitsstoffen,
    4. Ziffer 4
      die Gestaltung der Arbeitsplätze,
    5. Ziffer 5
      die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,
    6. Ziffer 6
      die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
    7. Ziffer 7
      der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Dienstnehmer.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (Paragraph 79, Absatz eins,) zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber hat weiters bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Die Ausführungsgesetzgebung hat unter Umsetzung des Anhanges römisch eins der Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz festzulegen, welche Einwirkungen und Belastungen bei dieser Ermittlung und Beurteilung zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4,Der Dienstgeber hat weiters vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln.
  5. Absatz 5,Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Absatz eins bis 4 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß Paragraph 96 a und Paragraph 109 a, Absatz 5, zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.
  6. Absatz 6,Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
  7. Absatz 7,Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Absatz 6, hat insbesondere zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      nach Unfällen,
    2. Ziffer 2
      bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
    3. Ziffer 2 a
      nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,
    4. Ziffer 3
      bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer schließen lassen,
    5. Ziffer 4
      bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
    6. Ziffer 5
      bei neuen Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz 2, und
    7. Ziffer 6
      auf begründetes Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
  8. Absatz 8,Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.

(__________________

Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 36, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2019, lautet: „In der Überschrift des Paragraph 77, wird nach dem Wort „Maßnahme“ der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ angefügt.“. Richtig wäre: „In der Überschrift des Paragraph 77, wird nach dem Wort „Maßnahmen“ der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ angefügt.“.)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2019

Schlagworte

Notmaßnahme

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40212620