Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/1998Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 80Artikel eins, Paragraph 80
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Unter Gefahrenverhütung sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Dienstgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Dienstnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
Berücksichtigung des Standes der Technik;
Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
Erteilung geeigneter Anweisungen an die Dienstnehmer.
Schlagworte
Arbeitsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Dokumentnummer
NOR12114320
Alte Dokumentnummer
N6199811403O