Rechtstracker.at

Art. 1 § 82 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
24.07.1998 bis 14.11.2012 — BGBl. I Nr. 101/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8215.11.201231.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 98/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 8224.07.199814.11.2012 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 8219.07.198423.07.1998 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

24.07.1998BGBl. I Nr. 101/1998

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012danach: BGBl. I Nr. 98/2012

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Überlassung

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Eine Überlassung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist, wer als Dienstgeber Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger ist, wer diese Dienstnehmer zur Arbeitsleistung einsetzt.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Beschäftiger sind verpflichtet, vor der Überlassung
    1. Ziffer eins
      die Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu informieren,
    2. Ziffer 2
      sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung zu informieren,
    3. Ziffer 3
      ihnen im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.
  4. Absatz 4,Überlasser sind verpflichtet, die Dienstnehmer vor einer Überlassung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu informieren.
  5. Absatz 5,Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine gesundheitliche Nichteignung vorliegt. Die Beschäftiger sind verpflichtet, sich nachweislich davon zu überzeugen, daß die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine gesundheitliche Nichteignung vorliegt. Die entsprechenden Dienstgeberpflichten sind von den Überlassern zu erfüllen, die Beschäftiger haben ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Sicherheitsdokument, Eignungsuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12114322

Alte Dokumentnummer

N6199811405O