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Art. 1 § 83a LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
12.08.2006 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 147/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 83a12.08.200631.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 147/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 83a31.12.200411.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 83a24.07.199830.12.2004 BGBl. I Nr. 101/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 83 a

Inkrafttretensdatum

12.08.2006BGBl. I Nr. 147/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

Paragraph 83 a,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
    1. Ziffer eins
      die Dienstnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
    2. Ziffer 2
      den Betriebsrat zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihm zusammenzuarbeiten,
    3. Ziffer 3
      in Abstimmung mit dem Betriebsrat die Interessen der Dienstnehmer gegenüber den Dienstgebern, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten,
    4. Ziffer 4
      die Dienstgeber bei der Durchführung des Dienstnehmerschutzes zu beraten,
    5. Ziffer 5
      auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,
    6. Ziffer 6
      auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
    7. Ziffer 7
      mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben an keinerlei Weisungen gebunden.
  3. Absatz 3,Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Dienstgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
  4. Absatz 4,Dienstgeber sind verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.
  5. Absatz 5,Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn ein Betriebsrat errichtet ist.
  6. Absatz 6,Wenn kein Betriebsrat errichtet ist, sind die Dienstgeber verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer haben,
    2. Ziffer 2
      die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen und
    3. Ziffer 3
      die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.
  7. Absatz 7,Dienstgeber sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren;
    2. Ziffer 2
      den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
      1. Litera a
        die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2,,
      2. Litera b
        die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz im Zusammenhang stehen, und
      3. Litera c
        die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm;
    3. Ziffer 3
      die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren,
    4. Ziffer 4
      die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
    5. Ziffer 5
      die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
    6. Ziffer 6
      die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in Ziffer 5, genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006

Schlagworte

Sicherheitsdokument

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40081247