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Art. 1 § 92 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
24.07.1998 bis 15.01.2019 — BGBl. I Nr. 101/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 9216.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 9224.07.199815.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 9219.07.198423.07.1998 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

24.07.1998BGBl. I Nr. 101/1998

Außerkrafttretensdatum

15.01.2019danach: BGBl. I Nr. 16/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gesundheitsüberwachung

Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und
    2. Ziffer 2
      bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).
  2. Absatz 2,Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmer einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, wobei bei Fortdauer der Tätigkeit in den angeführten Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind
    1. Ziffer eins
      Organische Phosphorverbindungen (6 Monate oder Ende der Saison);
    2. Ziffer 2
      Quecksilber und seine Verbindungen (6 Monate);
    3. Ziffer 3
      Benzol, Toluol, Xylol (6 Monate);
    4. Ziffer 4
      Halogenkohlenwasserstoffe (6 Monate);
    5. Ziffer 5
      Pech und Ruß mit hohem Anteil polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (2 Jahre);
    6. Ziffer 6
      Quarzhaltiger Staub (2 Jahre).
  3. Absatz 3,Die Ausführungsgesetzgebung kann weitere Einwirkungen, Tätigkeiten oder Belastungen, bei denen Eignungs- bzw. Folgeuntersuchungen notwendig sind, festlegen.
  4. Absatz 4,Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 77, ergibt, daß die Arbeitsstoffe gemäß Absatz 2, in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung gem. Absatz 2, ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden.
  5. Absatz 5,Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Dienstgeber dafür sorgen, daß Dienstnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
  6. Absatz 6,Die Kosten der Untersuchungen nach Absatz eins bis 5 sind vom Dienstgeber zu tragen. Die Kosten für Untersuchungen nach Absatz 5, sind dann nicht vom Dienstgeber zu tragen, wenn sie auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen. Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß sie an einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die Unfallversicherungspflicht auslöst.
  7. Absatz 7,Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen:
    1. Ziffer eins
      jene Ärzte oder Einrichtungen, die Untersuchungen durchzuführen haben;
    2. Ziffer 2
      Richtlinien für die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen;
    3. Ziffer 3
      Richtlinien für die Durchführung von besonderen Untersuchungen.
  8. Absatz 8,Das Ergebnis der Eignungs- und der Folgeuntersuchungen ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu übermitteln. Wird bei einer Untersuchung die gesundheitliche Nichteignung festgestellt, so darf der Dienstnehmer mit dieser Tätigkeit nicht mehr beschäftigt werden. Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes erfolgt, wenn auf Grund einer Folgeuntersuchung durch den Arzt festgestellt wird, daß die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12114348

Alte Dokumentnummer

N6199811432O