Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.03.1984 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 2/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.03.198431.12.1994 BGBl. Nr. 2/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1984BGBl. Nr. 2/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Personal und Einrichtungen der betriebsärztlichen

Betreuung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die betriebsärztliche Betreuung muß durch einen Arzt erfolgen, der gegenüber dem Arbeitgeber die Verantwortung für diese Tätigkeit trägt. Erfolgt die Betreuung durch mehrere Ärzte, muß einem Arzt die Leitung übertragen werden.
  2. Absatz 2,Die betriebsärztliche Betreuung darf nur Ärzten übertragen werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes berechtigt sind und das für diese Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch Kenntnisse über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen. Sie müssen sich nachweislich einer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz anerkannten Ausbildung unterzogen haben.
  3. Absatz 3,Für die betriebsärztliche Betreuung muß das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung stehen, das für die zugewiesene Tätigkeit entsprechend ausgebildet sein muß. Die zuständige Behörde kann bei Betrieben, bei denen es auf Grund ihrer örtlichen Lage oder der Art der Arbeitsvorgänge notwendig erscheint, vorschreiben, daß für die erste Hilfeleistung ein gemäß dem Krankenpflegegesetz für Sanitätshilfsdienste ausgebildetes Personal zur Verfügung steht.
  4. Absatz 4,Den Ärzten und dem Fachpersonal betriebseigener betriebsärztlicher Betreuung muß Gelegenheit gegeben werden, die für ihre Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse im notwendigen Umfang zu erweitern. Die Tragung der hiebei entstehenden Kosten richtet sich nach der Vereinbarung oder allfälligen Vorschriften.
  5. Absatz 5,Für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung müssen im Betrieb die notwendigen Unterlagen, Behelfe und Einrichtungen zur Verfügung stehen. Zu den Einrichtungen zählen insbesondere geeignete, der Größe des Betriebes angepaßte und entsprechend ausgestattete Räume sowie die erforderlichen Geräte. Hiezu gehören auch Einrichtungen für die Führung der notwendigen Aufzeichnungen über die betriebsärztliche Betreuung und die damit zusammenhängenden statistischen Auswertungen. In Betrieben mit mehr als 750 Arbeitnehmern sind für die betriebsärztliche Betreuung eigene Räume im notwendigen Ausmaß vorzusehen. In Betrieben unter 750 Arbeitnehmer können für die betriebsärztliche Betreuung auch die für erste Hilfeleistung vorgesehenen Räumlichkeiten verwendet werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Betriebe eine gemeinsame betriebsärztliche Betreuung vorsehen.

Schlagworte

Fachpersonal

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008555

Dokumentnummer

NOR12101405

Alte Dokumentnummer

N6198422763J