Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1984Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Zentraler Sicherheitsausschuß
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,In Unternehmungen mit mehreren, örtlich voneinander getrennten Betrieben, in denen nach § 23 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ein Sicherheitsausschuß zu errichten ist, muß am Sitz der Unternehmung ein zentraler Sicherheitsausschuß errichtet werden. Der zentrale Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Bereich der gesamten Unternehmung zu unterstützen und zu beraten; § 12 Z 1 bis 4 gilt sinngemäß.In Unternehmungen mit mehreren, örtlich voneinander getrennten Betrieben, in denen nach Paragraph 23, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes ein Sicherheitsausschuß zu errichten ist, muß am Sitz der Unternehmung ein zentraler Sicherheitsausschuß errichtet werden. Der zentrale Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Bereich der gesamten Unternehmung zu unterstützen und zu beraten; Paragraph 12, Ziffer eins bis 4 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Dem zentralen Sicherheitsausschuß gehören als Mitglieder der Arbeitgeber und der Leiter jedes Betriebes oder die von diesen mit ihrer Vertretung beauftragten Personen, mindestens zwei Sicherheitsvertrauenspersonen jedes Betriebes, der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung sowie mindestens je eine weitere Person aus dem Fachpersonal dieser Einrichtungen jedes Betriebes an; ferner drei betriebliche Vorgesetzte der Unternehmung und drei Mitglieder des Zentralbetriebsrates. Den Vorsitz im zentralen Sicherheitsausschuß führt der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche Stellung im Unternehmen innehaben muß. Dies gilt sinngemäß auch für die vom Leiter eines Betriebes mit seiner Vertretung beauftragte Person.
(3)Absatz 3,Der zentrale Sicherheitsausschuß nimmt seine Aufgaben in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis, mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr, abzuhalten sind. Im übrigen gelten für die Tätigkeit des zentralen Sicherheitsausschusses die Abs. 2 bis 4 des § 13 sinngemäß.Der zentrale Sicherheitsausschuß nimmt seine Aufgaben in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis, mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr, abzuhalten sind. Im übrigen gelten für die Tätigkeit des zentralen Sicherheitsausschusses die Absatz 2 bis 4 des Paragraph 13, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12101408
Alte Dokumentnummer
N6198422766J