Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.03.1984 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 2/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.01.199531.12.2001 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001
§ 1401.03.198431.12.1994 BGBl. Nr. 2/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.03.1984BGBl. Nr. 2/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Zentraler Sicherheitsausschuß

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,In Unternehmungen mit mehreren, örtlich voneinander getrennten Betrieben, in denen nach Paragraph 23, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes ein Sicherheitsausschuß zu errichten ist, muß am Sitz der Unternehmung ein zentraler Sicherheitsausschuß errichtet werden. Der zentrale Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Bereich der gesamten Unternehmung zu unterstützen und zu beraten; Paragraph 12, Ziffer eins bis 4 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Dem zentralen Sicherheitsausschuß gehören als Mitglieder der Arbeitgeber und der Leiter jedes Betriebes oder die von diesen mit ihrer Vertretung beauftragten Personen, mindestens zwei Sicherheitsvertrauenspersonen jedes Betriebes, der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung sowie mindestens je eine weitere Person aus dem Fachpersonal dieser Einrichtungen jedes Betriebes an; ferner drei betriebliche Vorgesetzte der Unternehmung und drei Mitglieder des Zentralbetriebsrates. Den Vorsitz im zentralen Sicherheitsausschuß führt der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche Stellung im Unternehmen innehaben muß. Dies gilt sinngemäß auch für die vom Leiter eines Betriebes mit seiner Vertretung beauftragte Person.
  3. Absatz 3,Der zentrale Sicherheitsausschuß nimmt seine Aufgaben in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis, mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr, abzuhalten sind. Im übrigen gelten für die Tätigkeit des zentralen Sicherheitsausschusses die Absatz 2 bis 4 des Paragraph 13, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008555

Dokumentnummer

NOR12101408

Alte Dokumentnummer

N6198422766J