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§ 14

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.01.199531.12.2001 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001
§ 1401.03.198431.12.1994 BGBl. Nr. 2/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

1. Gilt mit der Maßgabe des Paragraph 116, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, als BG.

2. materiell derogiert durch Paragraph 88, ASchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,

Text

Zentraler Sicherheitsausschuß

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,In Unternehmungen mit mehreren, örtlich voneinander getrennten Arbeitsstätten, in denen nach Paragraph 23, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes ein Sicherheitsausschuß zu errichten ist, muß am Sitz der Unternehmung ein zentraler Sicherheitsausschuß errichtet werden. Der zentrale Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Bereich der gesamten Unternehmung zu unterstützen und zu beraten; Paragraph 12, Ziffer eins bis 4 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Dem zentralen Sicherheitsausschuß gehören als Mitglieder der Arbeitgeber und der Leiter jeder Arbeitsstätte oder die von diesen mit ihrer Vertretung beauftragten Personen, mindestens zwei Sicherheitsvertrauenspersonen jeder Arbeitsstätte, der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung sowie mindestens je eine weitere Person aus dem Fachpersonal dieser Einrichtungen jeder Arbeitsstätte an; ferner drei betriebliche Vorgesetzte der Unternehmung und drei Mitglieder des Zentralbetriebsrates. Den Vorsitz im zentralen Sicherheitsausschuß führt der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche Stellung im Unternehmen innehaben muß. Dies gilt sinngemäß auch für die vom Leiter einer Arbeitsstätte mit seiner Vertretung beauftragte Person.
  3. Absatz 3,Der zentrale Sicherheitsausschuß nimmt seine Aufgaben in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis, mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr, abzuhalten sind. Im übrigen gelten für die Tätigkeit des zentralen Sicherheitsausschusses die Absatz 2 bis 4 des Paragraph 13, sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Gesetzesnummer

10008555

Dokumentnummer

NOR12108112

Alte Dokumentnummer

N6199413951A