Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.08.1990 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.08.199031.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

6. Abschnitt
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so kann die zuständige Behörde im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid solche Maßnahmen vorschreiben.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maß Rechnung getragen wird. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten nicht in bezug auf Aufträge des Arbeitsinspektorates auf Grund der Paragraphen 6, Absatz 2 und 9 Absatz 3, dieser Verordnung sowie auf Grund der Paragraphen 20, Absatz eins, 21, Absatz 2, 6 und 7, 22 Absatz 2 und 22 c Absatz 5 bis 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes.

Schlagworte

Schlußbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008555

Dokumentnummer

NOR12101409

Alte Dokumentnummer

N6198422767J