Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
6. Abschnitt
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so kann die zuständige Behörde im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid solche Maßnahmen vorschreiben.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maß Rechnung getragen wird. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in bezug auf Aufträge des Arbeitsinspektorates auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3 dieser Verordnung sowie auf Grund der §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 6 und 7, 22 Abs. 2 und 22c Abs. 5 bis 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes.Die Absatz eins und 2 gelten nicht in bezug auf Aufträge des Arbeitsinspektorates auf Grund der Paragraphen 6, Absatz 2 und 9 Absatz 3, dieser Verordnung sowie auf Grund der Paragraphen 20, Absatz eins, 21, Absatz 2, 6 und 7, 22 Absatz 2 und 22 c Absatz 5 bis 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12101409
Alte Dokumentnummer
N6198422767J