Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Übergangsbestimmungen
§ 19.Paragraph 19,
In Betrieben, in denen auf Grund des § 21 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ein sicherheitstechnischer Dienst und in Betrieben, in denen auf Grund des § 22 Abs. 1 des genannten Gesetzes eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten ist, müssen diese Einrichtungen bis 1. März 1984 eingerichtet sein. Die Namen der Leiter dieser Einrichtungen sowie die Dauer ihres Einsatzes im Betrieb (Stunden/Woche) sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen. In Betrieben, in denen auf Grund des Paragraph 21, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes ein sicherheitstechnischer Dienst und in Betrieben, in denen auf Grund des Paragraph 22, Absatz eins, des genannten Gesetzes eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten ist, müssen diese Einrichtungen bis 1. März 1984 eingerichtet sein. Die Namen der Leiter dieser Einrichtungen sowie die Dauer ihres Einsatzes im Betrieb (Stunden/Woche) sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12101413
Alte Dokumentnummer
N6198422771J