Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Betriebe, in denen auf Grund des § 20 des Arbeitnehmerschutzgesetzes Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sein müssen, des § 21 ein sicherheitstechnischer Dienst oder des § 22 eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten oder auf Grund des § 23 ein Sicherheitsausschuß (Zentraler Sicherheitsausschuß) zu errichten ist.Diese Verordnung gilt für Betriebe, in denen auf Grund des Paragraph 20, des Arbeitnehmerschutzgesetzes Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sein müssen, des Paragraph 21, ein sicherheitstechnischer Dienst oder des Paragraph 22, eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten oder auf Grund des Paragraph 23, ein Sicherheitsausschuß (Zentraler Sicherheitsausschuß) zu errichten ist.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeit des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung erstreckt sich auch auf die außerhalb des Standortes eines Betriebes gelegenen Arbeitsstellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12101395
Alte Dokumentnummer
N6198422753J