Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.08.1990 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.08.199031.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

3. Abschnitt
SICHERHEITSTECHNISCHER DIENST

Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes,

Einsatzzeit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine Verpflichtung zur Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist dann gegeben, wenn für mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer der Unternehmung eine besondere Gefährdung, wie bei Hoch- und Tiefbauarbeiten oder bei Arbeiten in Steinbrüchen, besteht.
  2. Absatz 2,Besteht für einen Betrieb einer Unternehmung auf Grund des Absatz eins, eine Verpflichtung zur Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes, dann hat das Arbeitsinspektorat nach dem Grad der Gefährdung für alle im Betrieb Beschäftigten Einsatzzeiten für den sicherheitstechnischen Dienst vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Zur Berechnung der Einsatzzeit nach Paragraph 21, Absatz 5, dritter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist für den die Zahl 1 000 übersteigenden Anteil die Verhältniszahl zwischen Arbeitern und Angestellten heranzuziehen. Der Ermittlung der Einsatzzeit in Stunden/Woche nach Paragraph 21, Absatz 3, des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind 50 Arbeitswochen/Jahr zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Ergibt die Berechnung der Einsatzzeiten Bruchteile von Stunden, dann ist bis 30 Minuten auf die volle Stunde abzurunden und über 30 Minuten auf die volle Stunde aufzurunden.
  5. Absatz 5,Der über die betriebliche Normalarbeitszeit hinausgehende Teil der Einsatzzeit nach Paragraph 21, Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes darf auf mehrere weitere Sicherheitstechniker nur aufgeteilt werden, wenn und insoweit dies aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist oder wenn die Übertragung einzelner Aufgaben auf bestimmte Personen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes liegt.
  6. Absatz 6,Ist der sicherheitstechnische Dienst in einem Mehrschichtbetrieb einzurichten, dann ist dafür vorzusorgen, daß die Tätigkeit des sicherheitstechnischen Dienstes auf alle Schichten regelmäßig im notwendigen Umfang aufgeteilt wird.
  7. Absatz 7,Der sicherheitstechnische Dienst hat über seine Einsatzzeiten Aufzeichnungen zu führen, die den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen sind; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung und dem Betriebsrat (der Personalvertretung) Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.

Schlagworte

Hochbauarbeit

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008555

Dokumentnummer

NOR12101400

Alte Dokumentnummer

N6198422758J