Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
3. Abschnitt
SICHERHEITSTECHNISCHER DIENST
Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes,
Einsatzzeit
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Verpflichtung zur Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes im Sinne des § 21 Abs. 1 zweiter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist dann gegeben, wenn für mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer der Unternehmung eine besondere Gefährdung, wie bei Hoch- und Tiefbauarbeiten oder bei Arbeiten in Steinbrüchen, besteht.Eine Verpflichtung zur Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist dann gegeben, wenn für mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer der Unternehmung eine besondere Gefährdung, wie bei Hoch- und Tiefbauarbeiten oder bei Arbeiten in Steinbrüchen, besteht.
(2)Absatz 2,Besteht für einen Betrieb einer Unternehmung auf Grund des Abs. 1 eine Verpflichtung zur Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes, dann hat das Arbeitsinspektorat nach dem Grad der Gefährdung für alle im Betrieb Beschäftigten Einsatzzeiten für den sicherheitstechnischen Dienst vorzuschreiben.Besteht für einen Betrieb einer Unternehmung auf Grund des Absatz eins, eine Verpflichtung zur Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes, dann hat das Arbeitsinspektorat nach dem Grad der Gefährdung für alle im Betrieb Beschäftigten Einsatzzeiten für den sicherheitstechnischen Dienst vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Zur Berechnung der Einsatzzeit nach § 21 Abs. 5 dritter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist für den die Zahl 1 000 übersteigenden Anteil die Verhältniszahl zwischen Arbeitern und Angestellten heranzuziehen. Der Ermittlung der Einsatzzeit in Stunden/Woche nach § 21 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind 50 Arbeitswochen/Jahr zugrunde zu legen.Zur Berechnung der Einsatzzeit nach Paragraph 21, Absatz 5, dritter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist für den die Zahl 1 000 übersteigenden Anteil die Verhältniszahl zwischen Arbeitern und Angestellten heranzuziehen. Der Ermittlung der Einsatzzeit in Stunden/Woche nach Paragraph 21, Absatz 3, des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind 50 Arbeitswochen/Jahr zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Ergibt die Berechnung der Einsatzzeiten Bruchteile von Stunden, dann ist bis 30 Minuten auf die volle Stunde abzurunden und über 30 Minuten auf die volle Stunde aufzurunden.
(5)Absatz 5,Der über die betriebliche Normalarbeitszeit hinausgehende Teil der Einsatzzeit nach § 21 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes darf auf mehrere weitere Sicherheitstechniker nur aufgeteilt werden, wenn und insoweit dies aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist oder wenn die Übertragung einzelner Aufgaben auf bestimmte Personen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes liegt.Der über die betriebliche Normalarbeitszeit hinausgehende Teil der Einsatzzeit nach Paragraph 21, Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes darf auf mehrere weitere Sicherheitstechniker nur aufgeteilt werden, wenn und insoweit dies aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist oder wenn die Übertragung einzelner Aufgaben auf bestimmte Personen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes liegt.
(6)Absatz 6,Ist der sicherheitstechnische Dienst in einem Mehrschichtbetrieb einzurichten, dann ist dafür vorzusorgen, daß die Tätigkeit des sicherheitstechnischen Dienstes auf alle Schichten regelmäßig im notwendigen Umfang aufgeteilt wird.
(7)Absatz 7,Der sicherheitstechnische Dienst hat über seine Einsatzzeiten Aufzeichnungen zu führen, die den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen sind; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung und dem Betriebsrat (der Personalvertretung) Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12101400
Alte Dokumentnummer
N6198422758J