Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Personal und Einrichtung des sicherheitstechnischen Dienstes
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der sicherheitstechnische Dienst muß von einem Sicherheitstechniker geleitet werden, sofern es sich nicht um Betriebe mit in technischer Hinsicht einfachen Arbeitsvorgängen handelt. Der Sicherheitstechniker trägt gegenüber dem Arbeitgeber die Verantwortung für die Tätigkeit dieses Dienstes. Der Sicherheitstechniker muß das für seine Tätigkeit im Betrieb notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen. Soweit es sich nicht um in technischer Hinsicht einfache Arbeitsvorgänge handelt, muß der Sicherheitstechniker zumindest Fachkenntnisse besitzen, die jenen entsprechen, die nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung sind.
(2)Absatz 2,Dem sicherheitstechnischen Dienst muß das für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung stehen, das für die zugewiesene Tätigkeit entsprechend ausgebildet sein muß. Soweit es nach Art und Größe des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des sicherheitstechnischen Dienstes notwendig ist, insbesondere wenn die sich aus § 21 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ergebende Einsatzzeit die betriebliche Normalarbeitszeit übersteigt, müssen dem sicherheitstechnischen Dienst neben dem leitenden Sicherheitstechniker auch noch weitere Sicherheitstechniker angehören; hinsichtlich der Anforderungen an diese Sicherheitstechniker gilt Abs. 1.Dem sicherheitstechnischen Dienst muß das für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung stehen, das für die zugewiesene Tätigkeit entsprechend ausgebildet sein muß. Soweit es nach Art und Größe des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des sicherheitstechnischen Dienstes notwendig ist, insbesondere wenn die sich aus Paragraph 21, Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes ergebende Einsatzzeit die betriebliche Normalarbeitszeit übersteigt, müssen dem sicherheitstechnischen Dienst neben dem leitenden Sicherheitstechniker auch noch weitere Sicherheitstechniker angehören; hinsichtlich der Anforderungen an diese Sicherheitstechniker gilt Absatz eins,
(3)Absatz 3,Dem Leiter und dem Fachpersonal des sicherheitstechnischen Dienstes muß Gelegenheit gegeben werden, die für ihre Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse zu erweitern.
(4)Absatz 4,Dem sicherheitstechnischen Dienst müssen die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen, Behelfe und Einrichtungen zur Verfügung stehen. Zu den Einrichtungen zählen insbesondere geeignete, entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten und die erforderlichen Geräte.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12101402
Alte Dokumentnummer
N6198422760J