Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.08.1990 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.08.199031.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

4. Abschnitt
BETRIEBSÄRZTLICHE BETREUUNG

Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung,

Einsatzzeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Besteht auf Grund des Paragraph 22, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes die Verpflichtung zur Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung, so kann diese durch einen betriebseigenen Arzt, durch Zusammenschluß mehrerer Betriebe zu einer gemeinsamen Betreuung, durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums oder einer sonstigen anerkannten überbetrieblich organisierten Versorgungseinrichtung erfolgen, soweit nicht auf Grund der Zahl der Beschäftigten eine eigene betriebsärztliche Betreuung gesetzlich vorgeschrieben ist.
  2. Absatz 2,Eine Verpflichtung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist dann gegeben, wenn mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer der Unternehmung besonderen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind. Solche Gesundheitsgefahren sind beispielsweise dann gegeben, wenn ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, angeordnet sind, es sei denn, daß das Arbeitsinspektorat im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes bei einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern aufgetragen hat, eine entsprechende betriebsärztliche Betreuung einzurichten. Besteht in einer Unternehmung bereits in einem oder mehreren Betrieben auf Grund der Zahl der Arbeitnehmer die Pflicht zur Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung, dann ist für die übrigen Betriebe der Unternehmung der erste Satz zusätzlich anzuwenden.
  3. Absatz 3,Besteht für einen Betrieb einer Unternehmung auf Grund des Absatz 2, erster Satz eine Verpflichtung zur Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung, dann hat das Arbeitsinspektorat nach dem Grad der Gefährdung für alle im Betrieb Beschäftigten Einsatzzeiten für die betriebsärztliche Betreuung vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Der Ermittlung der Einsatzzeit in Stunden/Woche nach Paragraph 22 b, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind 50 Arbeitswochen/Jahr zugrunde zu legen.
  5. Absatz 5,Ergibt die Berechnung der Einsatzzeiten Bruchteile von Stunden, dann ist bis 30 Minuten auf die volle Stunde abzurunden und über 30 Minuten auf die volle Stunde aufzurunden.
  6. Absatz 6,Beträgt die Einsatzzeit der betriebsärztlichen Betreuung nicht mehr als vier Stunden/Woche, so ist diese Zeit in einem zu erbringen; beträgt die Einsatzzeit mehr als vier Stunden/Woche, jedoch weniger als acht Stunden/Woche, so kann sie in zwei Teile aufgeteilt werden, wobei ein Teil mindestens zwei Stunden betragen muß. Wenn die Einsatzzeit acht oder mehr Stunden/Woche beträgt, so kann sie so aufgeteilt werden, daß jeder Zeitabschnitt mindestens vier Stunden beträgt.
  7. Absatz 7,Ist die betriebsärztliche Betreuung in einem Mehrschichtbetrieb einzurichten, dann ist dafür vorzusorgen, daß die Tätigkeit des Arztes auf alle Schichten regelmäßig im notwendigen Umfang aufgeteilt wird.
  8. Absatz 8,Die betriebsärztliche Betreuung kann in einem Betrieb unter Zugrundelegung der Einsatzzeiten gem. Paragraph 22 c, des Arbeitnehmerschutzgesetzes auch von mehreren Ärzten wahrgenommen werden, wenn sich die Übertragung einzelner Aufgaben, wie die Durchführung bestimmter ärztlicher Untersuchungen an mehrere Ärzte medizinisch oder organisatorisch als zweckmäßig erweist. In gleicher Weise ist auch die Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums für bestimmte Aufgaben zulässig.
  9. Absatz 9,Über die Einsatzzeiten der Ärzte der betriebsärztlichen Betreuung sind Aufzeichnungen zu führen, die den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen sind; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung und dem Betriebsrat (der Personalvertretung) Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008555

Dokumentnummer

NOR12101403

Alte Dokumentnummer

N6198422761J