Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1984Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984, BGBl. Nr. 149, betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, gilt sinngemäß auch als Anlage zu dieser Verordnung. Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen die Land- und Forstarbeiter daher zu denjenigen von ihnen zu besorgenden Tätigkeiten – gegebenenfalls beschränkt auf in der Anlage angeführte Zeiträume – herangezogen werden, die in der Anlage angeführt sind.Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 149, betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, gilt sinngemäß auch als Anlage zu dieser Verordnung. Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen die Land- und Forstarbeiter daher zu denjenigen von ihnen zu besorgenden Tätigkeiten – gegebenenfalls beschränkt auf in der Anlage angeführte Zeiträume – herangezogen werden, die in der Anlage angeführt sind.
(2)Absatz 2,Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3)Absatz 3,Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt werden.
(4)Absatz 4,Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Schlagworte
BGBl. Nr. 149/1984, Wochenendruhe
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12100497
alte Dokumentnummer
N6198410558Y