Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1984Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 3. (1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines
Postamtes, der die gesamte Abrechnung und Prüfung besorgt.
(2) Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines
Postamtes, der die reine Geldgebarung besorgt.
(3) Kassenbeamte I und II sind nur dann vorgesehen, wenn das
Postamt mehr als 90 Punkte aufweist und außerdem mindestens noch zwei
weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den
Geldschalterdienst systemisiert sind.