Rechtstracker.at

§ 5 PT-ZV

Fassungen
01.01.1984 bis 31.08.1986 — BGBl. Nr. 41/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.198431.08.1986 BGBl. Nr. 41/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PT-Zuordnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 41/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1986

Abkürzung

PT-ZV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

§ 5.  (1)   Die  im  §  1  angeführten   Postgaragen  werden  unter

Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:

Postgaragen I...............................    mehr als 380 Punkte;

Postgaragen II..............................    mehr als 270 und

                                                höchstens 380 Punkte;

Postgaragen III.............................    mehr als 160 und

                                                höchstens 270 Punkte;

Postgaragen IV..............................    mehr als  50 und

                                                höchstens 160 Punkte;

Postgaragen V...............................    alle übrigen Post-

                                                garagen.

  (2)  Die im Abs.  1 angeführten  Punktezahlen ergeben sich  aus der

Summe   der   in   Punkte    umgerechneten   jeweils   systemisierten

Arbeitsplätze und Kraftfahrzeuge.

     Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

    PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6....................   3   Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

    PT 7, PT 8 und PT 9................................   2   Punkte;

ein Omnibus (Jahresvollfahrzeug).......................   2   Punkte;

ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht

    von über 3,5 t (Jahresvollfahrzeug)................   1,5 Punkte;

ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht

    bis zu 3,5 t (Jahresvollfahrzeug)..................   1   Punkt;e

ein Anhänger oder

ein einspuriges Kraftfahrzeug (Jahresvollfahrzeug).....   0,5 Punkte.

  (3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden

Bedarfes befristet systemisierten Voll-  oder Teilarbeitsplätze,

systemisierte Überstundenleistungen  und  die  zur  Deckung  eines

vorübergehenden Bedarfes zugewiesenen Fahrzeuge sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitskräfte beziehungsweise Jahresvollfahrzeuge umzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008558

Dokumentnummer

NOR12161961

Alte Dokumentnummer

N61984118410

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/41/P5/NOR12161961