Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1984Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 5. (1) Die im § 1 angeführten Postgaragen werden unter
Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:
Postgaragen I............................... mehr als 380 Punkte;
Postgaragen II.............................. mehr als 270 und
höchstens 380 Punkte;
Postgaragen III............................. mehr als 160 und
höchstens 270 Punkte;
Postgaragen IV.............................. mehr als 50 und
höchstens 160 Punkte;
Postgaragen V............................... alle übrigen Post-
garagen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der
Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten
Arbeitsplätze und Kraftfahrzeuge.
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen
PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6.................... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen
PT 7, PT 8 und PT 9................................ 2 Punkte;
ein Omnibus (Jahresvollfahrzeug)....................... 2 Punkte;
ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht
von über 3,5 t (Jahresvollfahrzeug)................ 1,5 Punkte;
ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht
bis zu 3,5 t (Jahresvollfahrzeug).................. 1 Punkt;e
ein Anhänger oder
ein einspuriges Kraftfahrzeug (Jahresvollfahrzeug)..... 0,5 Punkte.
(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden
Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze,
systemisierte Überstundenleistungen und die zur Deckung eines
vorübergehenden Bedarfes zugewiesenen Fahrzeuge sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitskräfte beziehungsweise Jahresvollfahrzeuge umzurechnen.