Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1984Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen Die Punktezahlen der im Paragraph eins, angeführten Verwendungen
Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 2 100 Punkten,
Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 590 und höchstens 2 100 Punkten und
Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 590 Punkte ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen Einrichtungen.
Es entsprechen:
ein Gleichstromtelegraphiekanal...................... 1 Punkt;
ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal
Bauweise WT 34................................... 1 Punkt;
ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal
ausgenommen WT 34................................ 0,5 Punkte;
ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal
Bauweise WT 1000................................. 0,1 Punkte;
ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal
ausgenommen WT 1000.............................. 0,3 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal, 50 Baud..................... 0,08 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal, 300 Baud..................... 0,32 Punkte;
eine Anschlußeinrichtung, alte Bauweise............... 0,1 Punkte;
eine Anschlußeinrichtung, Bauweise ED 1............... 0,03 Punkte;
eine Anpassungseinheit 01 zur Anpassung älterer
WT-Systeme an das EDS-System..................... 0,03 Punkte;
eine Fernschreib- bzw. Datexendstelle (bei Bestehen
eines Fernschreib- und Datenvermittlungsamtes
in EDS-Technik).................................. 0,04 Punkte;
eine Datenendstelle (im Fernsprechnetz)............... 0,15 Punkte;