Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Mündliche Prüfung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt die nachstehend angeführten Gegenstände:
Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung
Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung
Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht und Grundsätze der Menschenführung)
Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz
Einführung in die Betriebswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des Marketing.
(2)Absatz 2,Von der Dienstbehörde können unter Bedachtnahme auf die Verwendung des Bediensteten zusätzlich höchstens drei der in der Anlage 2 angeführten Gegenstände zu Gegenständen der mündlichen Prüfung bestimmt werden.
(3)Absatz 3,Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf welche zusätzlichen Gegenstände laut Anlage 2 sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf welche zusätzlichen Gegenstände laut Anlage 2 sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde Paragraph 35, BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109395
Alte Dokumentnummer
N6199439876J