Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
4. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG III
Ausbildung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung umfaßt
eine Schulung am Arbeitsplatz
(2)Absatz 2,Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang über die im § 22 Abs. 1 angeführten Gegenstände teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen.Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang über die im Paragraph 22, Absatz eins, angeführten Gegenstände teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden, über die Laufbahn des Bediensteten verteilt, im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung in Form einer modularen theoretischen und praktischen Ausbildung mit einer wirksamen laufenden Erfolgskontrolle (schriftliche und mündliche Tests) vermittelt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109398
Alte Dokumentnummer
N6199439879J