Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
04.04.1984 bis 03.08.1994 — BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1904.04.198403.08.1994 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 598/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

04.04.1984BGBl. Nr. 139/1984

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 598/1994

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungslehrgang

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungslehrgänge haben die in der Anlage 3 für die angegebenen Verwendungssparten und innerhalb dieser gegebenenfalls für die Verwendung festgelegten Gegenstände zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungslehrgänge haben je nach der in der Anlage 3 angegebenen Verwendungssparte in der Regel zwischen fünf und neun Wochen zu dauern und sind in einem Einführungsteil und einem Wiederholungsteil zu führen.
  3. Absatz 3,Im Laufe des Wiederholungsteiles sind über die Gegenstände „Menschenführung“ und „Kundenorientiertes Verhalten einschließlich Einführung in Marketing“ praxisbezogene Tests durchzuführen. Die Bewertung dieser Tests obliegt dem Vortragenden dieser Gegenstände.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100955

Alte Dokumentnummer

N61984118860

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P19/NOR12100955